Akkreditierung

Auch: Programmakkreditierung, Systemakkreditierung, Studiengangsakkreditierung, Reakkreditierung

Akkreditierung ist die externe Qualitätssicherung von Studiengängen oder hochschulinternen Qualitätsmanagementsystemen nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Agenturen begutachten, der Akkreditierungsrat entscheidet; die Akkreditierung gilt acht Jahre.

Akkreditierung ist in Deutschland die externe Qualitätssicherung von Studiengängen. Geprüft wird entweder ein einzelner Studiengang (Programmakkreditierung) oder das Qualitätsmanagement einer Hochschule für Studium und Lehre (Systemakkreditierung). Grundlage ist der Studienakkreditierungsstaatsvertrag der 16 Länder, in Kraft seit dem 01.01.2018. Über die Akkreditierung entscheidet der Akkreditierungsrat der gleichnamigen Stiftung; Agenturen erstellen die Gutachten. Von der Akkreditierung zu unterscheiden ist die staatliche Anerkennung einer Hochschule durch ein Land.

Rechtsgrundlage: Staatsvertrag, Musterrechtsverordnung, Landesrecht

Der Staatsvertrag unterscheidet formale und fachlich-inhaltliche Kriterien (Art. 2). Formal geht es um Studienstruktur und Studiendauer, Profile, Zugangsvoraussetzungen, Abschlüsse, Modularisierung, das Leistungspunktesystem mit ECTS-Punkten und die Anerkennung von Leistungen. Fachlich-inhaltlich zählen unter anderem Qualifikationsziele, ein schlüssiges Studiengangskonzept, Ressourcen, qualifizierte Lehrende, kompetenzorientierte Prüfungen, Studierbarkeit, der Stand der Wissenschaft, Maßnahmen für den Studienerfolg sowie Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich. Einzelheiten regeln die Länder durch Rechtsverordnungen (Art. 4). Vorlage dafür ist die Musterrechtsverordnung in der Fassung vom 21.11.2024; verbindlich sind die Landesverordnungen, die die meisten Länder 2025 angepasst haben. Anlass für die Neuordnung war laut Begründung des Staatsvertrags ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 (1 BvL 8/10): Die wesentlichen Entscheidungen über die Akkreditierung muss der Gesetzgeber selbst treffen.

Dem Akkreditierungsrat gehören nach Art. 9 des Staatsvertrags acht Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine Vertretung der Hochschulrektorenkonferenz, vier Vertretungen der Länder, fünf Personen aus der Berufspraxis, zwei Studierende und zwei ausländische Fachleute an; die Agenturen sind mit beratender Stimme vertreten.

Wie die Akkreditierung eines Studiengangs abläuft

  • Die Hochschule stellt den Antrag beim Akkreditierungsrat und legt einen Selbstbericht vor.
  • Eine Agentur, die im European Quality Assurance Register (EQAR) eingetragen und vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, erstellt einen Prüfbericht zu den formalen Kriterien und lässt ein Gutachtergremium mit Vertretungen aus Wissenschaft, Berufspraxis und Studierendenschaft das Gutachten zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien schreiben.
  • Der Akkreditierungsrat entscheidet per Verwaltungsakt, gegebenenfalls mit Auflagen; für deren Erfüllung gilt in der Regel eine Frist von zwölf Monaten (§ 27 MRVO).
  • Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat sein Siegel. Systemakkreditierte Hochschulen dürfen das Siegel für die Studiengänge, die sie selbst geprüft haben, eigenständig verleihen (§ 22 Abs. 4 MRVO).
  • Erstakkreditierung und Reakkreditierung gelten jeweils acht Jahre (§ 26 MRVO).

Für eine Systemakkreditierung muss mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule bereits durchlaufen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MRVO). Gutachten und Entscheidungen werden veröffentlicht (Art. 3 Abs. 6 Staatsvertrag). Bis Ende 2017 nahmen die Agenturen die Akkreditierung selbst vor; Verfahren, die vor dem Inkrafttreten begonnen hatten, liefen nach altem Recht weiter (Art. 16).

Akkreditierung im Studium der Wirtschaftspsychologie: Angaben und Prüfweg

Von den 181 Studiengängen der Recherche von wirtschaftspsychologie.com machen 120 eine Angabe zur Akkreditierung (Stand Oktober 2026). 37 verweisen auf die Systemakkreditierung der Hochschule, 38 nennen den Akkreditierungsrat oder sein Siegel, 36 eine Agentur (Mehrfachnennungen möglich). Drei Angaben beschreiben ein laufendes Verfahren, 29 sagen nur „akkreditiert“. 24 Fernstudiengänge nennen eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), 21 davon zugleich eine Akkreditierung. Die Zulassung von Fernlehrgängen regelt § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz; sie ist eine eigene Prüfung und keine Akkreditierung. Die Zahlen beschreiben die Angaben auf den Hochschulseiten, kein Urteil über einzelne Hochschulen.

Prüfen lässt sich der Stand in der Datenbank ELIAS des Akkreditierungsrats. Sie führt programmakkreditierte Studiengänge, Studiengänge, die systemakkreditierte Hochschulen selbst akkreditiert haben, sowie system- oder alternativ akkreditierte Hochschulen. Ausgelaufene Akkreditierungen erscheinen, wenn der Filter für den aktuellen Status entfernt wird. Fehlt ein Studiengang, kann das laut Akkreditierungsrat auch daran liegen, dass eine systemakkreditierte Hochschule ihn noch nicht eingetragen hat.

Abgrenzung: staatliche Anerkennung und institutionelle Akkreditierung

Die staatliche Anerkennung ist nach dem Leitfaden des Wissenschaftsrats (2022) die rechtliche Grundlage dafür, dass eine nichtstaatliche Hochschule betrieben werden, Prüfungen abnehmen und Grade verleihen darf. Sie richtet sich nach dem Hochschulrecht des Landes. Im Zusammenhang mit der Anerkennung bietet der Wissenschaftsrat den Ländern an, die Hochschule als Ganzes zu begutachten (institutionelle Akkreditierung); für dieses Verfahren gibt es keinen Staatsvertrag. Die Akkreditierung nach dem Staatsvertrag betrifft dagegen Studiengänge oder Qualitätsmanagementsysteme an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen. Profile einzelner Hochschulen stehen unter Hochschulen.

Zwei Prüfungen, zwei EbenenZwei Prüfungen, zwei EbenenStaatlicheAnerkennungAkkreditierungGegenstandnichtstaatlicheHochschuleStudiengang oderQM-SystemEntscheidetLand; Gutachten oft:WissenschaftsratAkkreditierungsrat,Gutachten: AgenturGrundlageHochschulrecht desLandesStaatsvertrag,Landes-VOGeltungnach Landesrechtacht Jahre,Nachweis in ELIAS
Abb.: Staatliche Anerkennung und Akkreditierung im Vergleich. Quelle: Studienakkreditierungsstaatsvertrag; Musterrechtsverordnung (Fassung 21.11.2024); Wissenschaftsrat, Leitfaden 2022, Stand Oktober 2026.

Vergleich in zwei Spalten. Staatliche Anerkennung: Gegenstand ist die nichtstaatliche Hochschule als Ganzes, es entscheidet das Land, Grundlage ist das Landeshochschulrecht, das auch die Geltung regelt, ein Gutachten erstellt oft der Wissenschaftsrat. Akkreditierung: Gegenstand ist ein Studiengang oder ein Qualitätsmanagementsystem, es entscheidet der Akkreditierungsrat nach Gutachten einer Agentur, Grundlage sind Staatsvertrag und Landesverordnung, Geltung acht Jahre, Nachweis in der Datenbank ELIAS.

Verwandte Begriffe

Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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