Die DIN 33430 „Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik“ ist eine deutsche Norm für die Planung und Durchführung von Eignungsbeurteilungen. Aktuell ist die Ausgabe 2016-07, die laut DIN Media die Ausgabe 2002-06 ersetzt. Zuständig ist der Arbeitsausschuss NA 159-02-09 AA „Berufsbezogene Eignungsdiagnostik“ beim DIN. Der Normtext selbst ist kostenpflichtig; dieser Eintrag stützt sich auf die öffentlichen Angaben von DIN Media.
Was die DIN 33430 regelt
DIN Media beschreibt die Norm als Dienstleistungsnorm mit Festlegungen und Leitsätzen für Verfahren und deren Einsatz. Sie betrifft vier Bereiche:
- die Planung von Eignungsbeurteilungen
- Auswahl, Zusammenstellung, Durchführung und Auswertung der Verfahren
- die Interpretation der Ergebnisse und die Urteilsbildung
- die Qualifikation der Personen, die an der Beurteilung mitwirken
Die Norm ist keine Produktnorm: Ob ein Verfahren angemessen ist, lässt sich nach DIN Media nur im konkreten Einsatz beurteilen, nicht am Test allein. Aus den Festlegungen ergeben sich aber Hinweise für die fachgerechte Entwicklung von Verfahren. Medizinische Diagnostik und die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind ausdrücklich nicht Gegenstand.
Gegenüber 2002 nennt DIN Media unter anderem diese Änderungen:
| Punkt | Ausgabe 2016-07 |
|---|---|
| Planung | unterteilt in Auftragsklärung, Anforderungsanalyse und Planung |
| Beteiligte | Unterscheidung von Dienstleistern, Beobachtern und Eignungsdiagnostikern |
| Eignungsmerkmale | differenziert, unter anderem in Qualifikationsmerkmale, Kompetenzen und Potenziale |
| Verfahren | Anforderungen getrennt in verfahrensunabhängige und verfahrensabhängige |
| Anhänge | A: Anforderungen an die Handhabungshinweise von Verfahren; B: Anforderungen an die Verfahrenshinweise für Tests und Fragebogen mit messtheoretischer Fundierung; C: Hinweise zur Ausschreibung |
| Dokumentation | Prozessschritt „Dokumentation des Vorgehens“ konkretisiert |
Ein früherer informativer Anhang mit Glossar ist in der Ausgabe 2016 entfallen. Hinweise zur Ausschreibung richten sich an Organisationen, die eignungsdiagnostische Leistungen einkaufen.
Ablauf in drei Stufen: Planung mit Auftragsklärung, Anforderungsanalyse und Planung; Verfahren auswählen, zusammenstellen, durchführen und auswerten; Ergebnisse interpretieren und Urteil bilden. Darunter zwei Querschnittsthemen: Qualifikation der Beteiligten (Dienstleister, Beobachter, Eignungsdiagnostiker) und Dokumentation des Vorgehens. Ein Kasten nennt, was nicht Gegenstand ist: medizinische Diagnostik, Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz und die isolierte Bewertung eines Tests.
DIN 33430 im Studium der Wirtschaftspsychologie
Diagnostik als Fach nennen 56 von 95 erfassten Anbietern laut Recherche, Stand Oktober 2026, in Studiengangsnamen, Schwerpunkten oder Modullisten. Die Norm selbst taucht dort bei keinem der 95 Anbieter auf; ob sie behandelt wird, zeigt das Modulhandbuch. Typische Fragen in Klausuren und Seminaren:
- Welche Prozessschritte unterscheidet die Norm, und wo liegt die Anforderungsanalyse?
- Warum prüft eine Dienstleistungsnorm den Prozess und nicht das einzelne Testprodukt?
- Welche Rollen gibt es, und was folgt daraus für Beobachtende in einem Assessment-Center?
- Was unterscheidet verfahrensunabhängige von verfahrensabhängigen Anforderungen?
- Welche Gütekriterien sollten in den Verfahrenshinweisen eines Tests dokumentiert sein?
In der Praxis: freiwillige Norm im Rechtsrahmen
Die Anwendung von DIN-Normen ist nach Angaben des DIN grundsätzlich freiwillig. Bindend werden Normen erst durch einen Vertrag oder eine gesetzliche Vorgabe. Organisationen können sich auf die Norm also etwa in einer Ausschreibung für eignungsdiagnostische Dienstleistungen beziehen. Fachstandards verweisen ebenfalls auf sie: Die AC-Standards 2016 verlangen, dass Tests und Fragebogen in einem Assessment-Center den Forderungen der Norm entsprechen.
Gesetze ersetzt die Norm nicht. Bei Auswahlentscheidungen gilt das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG; Ausnahmen wegen beruflicher Anforderungen setzen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung voraus, die einem rechtmäßigen Zweck dient und angemessen ist (§ 8 Abs. 1 AGG). Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien brauchen die Zustimmung eines bestehenden Betriebsrats (§§ 94, 95 BetrVG); für Dienststellen des Bundes sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz die Mitbestimmung des Personalrats vor, sofern keine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag besteht (§ 80 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 15 BPersVG). Für Bewerberdaten zählt das Datenschutzrecht; seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) ist offen, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG trägt; die hessische Aufsicht verweist für diesen Fall auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Mehr dazu im Eintrag Eignungsdiagnostik. Rechtsstand: Oktober 2026.
Abgrenzung
- Kein Gütesiegel für Tests: Die Norm bewertet keine Verfahren isoliert. Erfüllt ein Test die Anforderungen der Norm an seine Verfahrenshinweise, ist damit noch nicht geklärt, ob sein Einsatz in einer bestimmten Eignungsbeurteilung angemessen ist.
- Keine Arbeitsschutznorm: Die Beurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit nach § 5 ArbSchG folgt eigenen Regeln.
- Kein Ersatz für Fachstandards: Standards für einzelne Verfahren, etwa die AC-Standards 2016, verweisen auf die Norm und regeln Einzelheiten wie die Zahl der Beobachtenden je Übung.