BDP gegen Berufsqualifikation auf Bachelorniveau in der Psychotherapie

Meldung · Quelle: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), 06.10.2026

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat am 6. Oktober 2026 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes vom 14. August 2026 veröffentlicht. Darin lehnt der Verband eine geplante Regelung zu § 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab (Art. 2 Abs. 17 des Entwurfs). Nach Lesart des BDP würde damit bereits der Bachelorabschluss auf dem Studienweg zur Psychotherapie als berufsqualifizierend gelten.

Eine Berufsqualifikation auf Bachelorniveau hält der Verband fachlich nicht für begründbar. Psychologie sei eine wissenschaftliche Disziplin, berufsfähig als Psychologin oder Psychologe sei man erst mit dem Master nach insgesamt fünf Studienjahren. Als weiteres Argument führt der BDP an, dass die Approbationsordnung für den Bachelor nur 90 der 180 ECTS-Punkte inhaltlich festlege. Zudem verweist er auf den Master als europäischen und internationalen Standard sowie auf die Erwartungen von Arbeitgebern und Kostenträgern. Der Verband schlägt eine Formulierung vor, nach der ein berufsqualifizierender Abschluss erst nach einem dreijährigen Bachelor und einem darauf aufbauenden zweijährigen Master erreicht wird.

Die Stellungnahme betrifft das Psychologiestudium mit dem Ziel der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Studiengänge der Wirtschaftspsychologie führen nicht zur Approbation, die geplante Regelung bezieht sich nicht auf sie. Berührt ist aber die übergreifende Frage, welches Abschlussniveau in der Psychologie als berufsqualifizierend gilt.

Originalmitteilung: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), 06.10.2026: Mitteilung lesen (abgerufen 2026-10-22)